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Gesundheit - Zwangsbehandlung: Verfassungsgericht stärkt Patientenrechte
Gesundheit Zwangsbehandlung: Verfassungsgericht stärkt Patientenrechte 30.07.2021, 19:19 Uhr |
dpa Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein , stellte das Bundesverfassungsgericht klar. Foto: Uli Deck/dpa. (Quelle: dpa)
Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.)
Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine Freiheit zur Krankheit , wie es das Gericht formuliert.
(Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild)
Eine Patientenverfügung soll für den Fall vorsorgen, dass man seinen Willen nicht mehr kundtun kann: Welche Behandlungen sind erwünscht, welche nicht? Für bestimmte Straftäter sind aber Zwangsbehandlungen erlaubt. Ein Konflikt, den das Verfassungsgericht nun gelöst hat.
Karlsruhe/Straubing (dpa/lby) - Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten MaÃregelvollzug aufgezogen. Am Fall eines Mannes, der im Bezirkskrankenhaus Straubing einsitzt, stärkten sie mit einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss das Recht auf körperliche Unversehrtheit jener Patienten. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.)
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen.
Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.)
Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine «Freiheit zur Krankheit», wie es das Gericht formuliert.
Lesedauer: 2 Minuten Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein , stellte das Bundesverfassungsgericht klar. Foto: dpa
Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen.
Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.)
Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine Freiheit zur Krankheit , wie es das Gericht formuliert.
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Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen.
Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.)
Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine Freiheit zur Krankheit , wie es das Gericht formuliert.