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Karlsruhe (dpa) - Stechen bei regionalen Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel und Agrarerzeugnisse EU-Qualitätsregularien deutsches Markenrecht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich anhand des «Hohenloher Landschweins» und des «Hohenloher Weiderinds» mit dieser Frage befasst. Am heutigen Tag (9.00 Uhr) wollen die Karlsruher Richter hierzu eine Entscheidung verkünden. Dies kann auch eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sein. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Ulrich Hildebrandt, der die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall vertritt, hat dies Bedeutung für Tausende sogenannter Kollektivmarken. (Az.: u.a. I ZR 163/19)
Als solche hat die Erzeugergemeinschaft die genannten Bezeichnungen eintragen lassen. Laut deutschem Markengesetz können so Waren geschützt werden, die beispielsweise aufgrund ihrer geografischen Herkunft von Produkten anderer Unternehmen unterscheidbar sind. Für die Nutzung der Marken «Hohenloher Landschwein» und «Hohenloher Weiderind» gelten Hildebrandt zufolge strenge Vorgaben im Hinblick auf Herkunft, Futter und artgerechte Haltung der Tiere.

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