Do, 08. Jul. 2021
Im Grundsatz gilt: Betreten auf eigene Gefahr
ch. Wer Erholung auf einer Bergtour oder bei einem Waldspaziergang sucht, sollte die Risiken einschätzen können und tut dies grundsätzlich auf eigenes Risiko. Im Bereich von Waldhütten oder Grillplätzen kann man aber davon ausgehen, dass keine Gefahr besteht, beispielsweise von herunterstürzenden Ästen. Bei Unfällen dort kann der Waldeigentümer haftbar gemacht werden. Auf Wanderwegen oder Vita-Parcours wiederum muss der Einzelfall geprüft werden. Der Regierungsrat bahnt mit seiner Antwort zum Postulat «Risiko-Toleranz im Baselbieter Wald» einen Pfad durch den Paragrafen-Dschungel.
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