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Zwangsbehandlung: Verfassungsgericht stärkt Patientenrechte

Lesedauer: 2 Minuten Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein , stellte das Bundesverfassungsgericht klar. Foto: dpa Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen. Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.) Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine Freiheit zur Krankheit , wie es das Gericht formuliert.

Zwangsbehandlung: Verfassungsgericht stärkt Patientenrechte

Gesundheit Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen. Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.) Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine Freiheit zur Krankheit , wie es das Gericht formuliert.

Gericht stärkt Patientenrechte gegen Zwangsbehandlung

Gericht stärkt Patientenrechte gegen Zwangsbehandlung 30.07.2021 | Stand 30.07.2021, 13:11 Uhr −Symbolbild: dpa Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen. Konkret ging es dabei um einen Fall aus Bayern. Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.) Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine Freiheit zur Krankheit , wie es das Gericht formuliert.

Gesundheit: Zwangsbehandlung: Verfassungsgericht stärkt Patientenrechte

Gesundheit: Zwangsbehandlung: Verfassungsgericht stärkt Patientenrechte Gesundheit : Zwangsbehandlung: Verfassungsgericht stärkt Patientenrechte „Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein“, stellte das Bundesverfassungsgericht klar. Foto: Uli Deck/dpa Karlsruhe Jeder Mensch hat das Recht, über medizinische Eingriffe in seinen Körper selbst zu entscheiden. Das schließt auch eine „Freiheit zur Krankheit“ ein, befindet das oberste Gericht in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen. Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht

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Teilen Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen. Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.) Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine «Freiheit zur Krankheit», wie es das Gericht formuliert.

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