Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996
- 10 T 359/96 -
Dreimal Grillen im Jahr muss der Nachbar tolerieren
Wenn ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden grillt, muss der Nachbar dies hinnehmen und kann nicht die Unterlassung des Grillens verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei
Wohnungseigentümer. Der eine besaß eine Wohnung mit
Terrasse (Beklagter), der andere (Kläger) bewohnte die obere Wohnung. Der Eigentümer der unteren Wohnung grillte gelegentlich - im Jahre 1995 insgesamt dreimal. Dies dauerte jeweils ca. zwei Stunden. Die hierdurch verursachten Rauch-, Ruß- und Grillgerüche störten aber den Eigentümer der oberen Wohnung. Er verlangte gerichtlich, das
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