Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03.12.1999
- 16 Wx 165/99 -
Waschen am Sonntag
Der mehrheitliche Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, den im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschkeller auch Sonntags in der Zeit von 9-12 Uhr zu benutzen, verstößt nicht gegen das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Eigentümergemeinschaft hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie die Nutzung des Waschkellers für diesen Zeitraum gestattet, der üblicherweise für einen vollständiger Waschgang einschließlich Schleudern und Trocknen benötigt wird. Dabei entstehende geringfügige Geräuschbelästigungen haben andere Wohnungseigentümer hinzunehmen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch rechtskräftigen Beschluss vom 03.12.1999 den Anfechtungsantrag von Wohnungseigentümern zurückgewiesen, die sich zuvor in der Eigentümerversammlung für ein sonntägliches Waschverbot ausgesprochen hatten, dabei
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