Kommt es durch einen Soldaten auf Zeit zu einem tätlichen Angriff und Beleidigungen der Ehefrau und deren Schwester, so rechtfertigt dies die Entlassung des Soldaten aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG. Denn darin liegt eine Straftat von erheblichem Gewicht, welche die militärische Ordnung und das Ansehen ernstlich gefährdet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. - bei kostenlose-urteile.de