Sie kochen, putzen, kaufen ein, helfen alten Menschen bei der Körperpflege und leisten ihnen Gesellschaft: Zehntausende Betreuungskräfte aus dem Ausland arbeiten in deutschen Haushalten. Zu ihrer Bezahlungen hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag, 24. Juni, in Erfurt ein Grundsatzurteil gefällt, das nach Ansicht von Fachleuten Auswirkungen auf die Pflege zu Hause haben wird. Den ausländischen Arbeitskräften stehe der gesetzliche Mindestlohn zu, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Auch Bereitschaftsdienstzeit ist mit dem vollen Mindestlohn zu vergüten
Rüdiger Linck
Der Mindestlohn gelte auch für Bereitschaftszeiten, in denen die häufig aus Osteuropa stammenden Frauen Betreuung auf Abruf leisteten. Auch Bereitschaftsdienstzeit ist mit dem vollen Mindestlohn zu vergüten , sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck. Er machte deutlich, dass Bereitschaftsdienst auch darin bestehen könne, dass die Pflegehilfe im Haushalt der Sen
Grundsatzurteil: Ausländischen Pflegekräften steht Mindestlohn zu
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Ausländischen Pflegekräften steht Mindestlohn zu
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