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Zusagen auf betriebliche Altersversorgung gegenüber Geschäftsführern werden individuell ausgehandelt und erteilt. Ein Geschäftsführer kann sich nach Ansicht des OLG München (v. 25. November 2020, 7 U 1297/20) nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn andere Geschäftsführer eine andere (höhere) Versorgungszusage erhalten haben. Ein abschließendes Wort ist damit aber noch nicht gesprochen.
Versorgungszusagen gegenüber Mitgeschäftsführern
Der klagende Geschäftsführer hatte eine beitragsorientierte Zusage auf betriebliche Altersversorgung (bAV) erhalten. Die Versorgungsleistungen sollten sich nach den Versicherungsleistungen richten, die sich aus einem zugesagten Beitrag ergeben würden. Vier weitere Geschäftsführer hatten hingegen zuvor eine (höhere) Leistungszusage erhalten. Deren Versorgungsleistung entsprach der Hälfte ihres letzten Grundgehalts und sollte außerdem bere
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