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Drei Verdächtige im Fall der getöteten 13-Jährigen in U-Haft | Tiroler Tageszeitung Online

Diskussion Im Zusammenhang mit der am vergangenen Wochenende in Wien getöteten 13-Jährigen sind nun drei Verdächtige - junge Afghanen im Alter von 16, 18 und 23 Jahren - in Untersuchungshaft genommen worden, ein vierter Verdächtiger befand sich am Sonntag noch auf der Flucht. Der 22-jährige Afghane dürfte sich ins Ausland abgesetzt haben. Die Eltern des Mädchens lassen unterdessen eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen möglichen Behördenversagens prüfen. „Diese Überlegung ist mit Sicherheit in meinem Kopf“, meinte der Rechtsvertreter der Familie, Florian Höllwarth, bereits am Freitag im Gespräch mit der APA. Es gelte jetzt, zunächst den Akt zu studieren und das Strafverfahren abzuwarten. Er werde „in aller Ruhe und eingehend“ mögliche Fehler der Behörden prüfen, die für ihn nahe liegen. Denn unter den festgenommenen Tatverdächtigen befänden sich Männer, die längst einen rechtskräftig negativen Asylbescheid erhalten hätten und

Getötete 13-Jährige - Flüchtiger mehrfach vorbestraft | Tiroler Tageszeitung Online

Diskussion Nach Auffinden der Leiche einer in Wien-Donaustadt mutmaßlich sexuell missbrauchten und danach gewaltsam zu Tode gekommenen 13-Jährigen am vergangenen Samstag war am Wochenende die länderübergreifende Suche nach einem vierten Tatverdächtigen im Gange. Der 22-Jährige - eben so wie drei bereits festgenommene Verdächtige afghanischer Herkunft - wurde seit 2018 drei Mal gerichtlich verurteilt, zuletzt im Vorjahr. Dabei war schon 2017 seine Abschiebung für zulässig erklärt worden. Der Afghane hatte als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling 2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Im Oktober 2017 erging eine negative Asylentscheidung, ein Rückkehraufforderung wurde erlassen. Dagegen erhob der Mann der APA vorliegenden Informationen zufolge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - die offenbar fast vier Jahre später nach wie vor anhängig ist. Dabei sieht eine Bestimmung im Asylgesetz (§ 27 AsylG) sinngemäß vor, dass ein Beschwerdeverfahren schnell

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