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Foto: Sebastian Schmitt / dpa
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In den Wohnungen selbst, so der DMB, müsse der Vermieter nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen übernehmen. Das können Einbauküchen, Elektrogeräte oder Teppichböden sein.
Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, die dem Mieter gehören, muss dieser selbst beseitigen und bezahlen.
Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung treten für Sturmschäden ein, nicht aber für reine Hochwasserschäden. Versichert sind hier im Regelfall nur Leitungswasserschäden oder Schäden aufgrund eines Wasserrohrbruchs. Hochwasserschäden sind allenfalls dann versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt.
Wann das Recht zur Mietminderung greift

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