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Rechtsanwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz (vBVH)
am Dienstag, 03.08.2021 - 05:00
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Ein Flächennutzungsvertrag für einen Windpark soll vorzeitig gekündigt werden, weil sich der Baubeginn verzögert. Wann und warum das geht, klärt nun ein Urteil.
Worum genau ging es bei dem Urteil zum Flächennutzungsvertrag?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm befasste sich in seinem Urteil vom 2. Juli 2020 (5 U 81/19) mit der Kündigung eines Flächennutzungsvertrages zur Errichtung von Windenergieanlagen. Der zwischen Grundstückseigentümer und Projektentwickler geschlossene Nutzungsvertrag sah eine feste Laufzeit vor, die jedoch erst bei Baubeginn des Windparks beginnen sollte. Weil sich dieser verzögerte, versuchte sich der Grundstückseigentümer durch ordentliche und außerordentliche Kündigungen und hilfsweise durch Rücktritt vom Vertrag zu lösen. Zur Frage stand, ob das vorliegende Miet-/Pachtverhältnis bis zum Baubeginn als unbefristetes Mietverhältnis anzusehen war. Denn in diesem Fall hätte der Grundstückseigentümer in diesem Zeitraum ein Recht, den Vertrag zu kündigen.

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