comparemela.com


Corona – Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung hängt vom Einzelfall ab
Ob eine Betriebsschließungsversicherung aufgrund einer Corona-bedingten Schließung eintrittspflichtig ist, hängt maßgeblich von der konkreten Formulierung der Versicherungsbedingungen ab.
Während des Corona-Lockdowns mussten zahlreiche Geschäfte schließen. Ob eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung im Fall einer behördlich angeordneten Schließung leisten muss, ist rechtlich umstritten. Es kristallisiert sich zunehmend heraus, dass die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen maßgeblich für die Eintrittspflicht ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.06.2021 entschieden, dass die Betriebsschließungsversicherung leisten muss (Az.: 12 U 4/21). In dem Fall hatte der Betreiber eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte im Januar 2020 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war aufgeführt, dass Versicherungsschutz bei meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern besteht, wenn diese im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführt sind. Das war zu diesem Zeitpunkt bei Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 noch nicht der Fall und der Versicherer wollte nicht leisten.

Related Keywords

Hamburg ,Germany ,Bonn ,Nordrhein Westfalen ,Berlin ,Olg Karlsruhe , ,Basis Whether ,Was Covered ,Infektionsschutzgesetzes Falls ,Have An Obligation ,Olg Celle ,Coronavirus Was ,Eintrittspflicht Will Talk ,Olg Celle Has ,Ukip Right ,Mtr Lawyers ,ஹாம்பர்க் ,ஜெர்மனி ,பொன் ,னோற்ர்ேன் வெஸ்ட்ஃபாலன் ,பெர்லின் ,

© 2025 Vimarsana

comparemela.com © 2020. All Rights Reserved.