Bei einer kostenlosen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk an einen Gesellschafter oder an einen Dritten ist Vorsicht geboten: Sie müssen mit Umsatzsteuerzahlungen rechnen, deren Höhe sich nach dem Marktpreis richtet.
Wegen der noch immer nicht abschließend geklärten Rechtsfragen ist es ratsam, die Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nicht kostenlos abzugeben. Es sollte ein Preis festgelegt werden, der sich entweder am Marktpreis oder an einem fiktiven Einkaufspreis, nicht aber an den Selbstkosten orientiert. Darauf weist das Beratungsunternehmen Ecovis hin. Wärme von Gesellschaftern genutzt
In Schleswig-Holstein landete die unentgeltliche Wärmeabgabe an einen Gesellschafter vor Gericht. Eine Kommanditgesellschaft mit zwei Gesellschaftern produziert über ein Blockheizkraftwerk, das an eine Biogasanlage angeschlossen ist, Strom und Wärme. Für die produzierte Wärme bekommt die KG vom Netzbetreiber den Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von
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